WIRTSCHAFTS­DETEKTEI | WETTBEWERBS­VERSTÖSSE

Wettbewerb ist
erlaubt. Unlautere Methoden
sind es nicht.

Verlorene Kunden, auffällige Wechsel zu Wettbewerbern oder ungewöhnlich detaillierte Marktkenntnisse eines Konkurrenten können Fragen aufwerfen. Für Unternehmen ist dabei entscheidend, legitimen Wettbewerb von nachweisbaren Pflicht- oder Rechtsverstößen zu unterscheiden.

Unsere Wirtschaftsdetektive untersuchen konkrete Verdachtslagen, rekonstruieren relevante Abläufe und dokumentieren Tatsachen, die anschließend wirtschafts- oder arbeitsrechtlich bewertet werden können.

NICHT JEDER GESCHÄFTS­VERLUST IST EIN WETTBEWERBS­VERSTOSS

Wo endet zulässiger Wettbewerb?

Unternehmen dürfen Kunden gewinnen, bessere Angebote machen und Mitarbeiter anderer Marktteilnehmer einstellen. Auch ehemalige Beschäftigte können grundsätzlich zu einem Wettbewerber wechseln oder selbst konkurrierend tätig werden.

Rechtlich problematisch wird Wettbewerb erst dort, wo beispielsweise vertragliche Bindungen verletzt, Kunden während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv abgeworben, Mitbewerber gezielt behindert oder unlautere Mittel eingesetzt werden.

§ 4 UWG nennt unter anderem die Herabsetzung von Mitbewerbern, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen, bestimmte unlautere Nachahmungen sowie die gezielte Behinderung eines Wettbewerbers.

Die zentrale Ermittlungsfrage lautet deshalb nicht:

„Warum hat der Wettbewerber den Auftrag erhalten?“

Sondern:

„Welche konkrete Handlung soll den fairen Wettbewerb überschritten haben?“

AUS MARKTAUFFÄLLIG­KEITEN MÜSSEN PRÜFBARE VORGÄNGE WERDEN

Wann kann eine wirtschaftliche Untersuchung sinnvoll sein?

Ausgangspunkt sind häufig Veränderungen, die für sich genommen noch keine Pflichtverletzung beweisen.

Kunden wechseln ungewöhnlich gezielt

Mehrere Kunden werden kurz nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters von einem neu gegründeten oder konkurrierenden Unternehmen angesprochen.

Interne Kenntnisse tauchen im Markt auf

Ein Wettbewerber scheint über Preisstrukturen, Ansprechpartner oder andere nicht allgemein bekannte Zusammenhänge ungewöhnlich präzise informiert zu sein.

Geschäfte werden bereits vor dem Ausscheiden vorbereitet

Es bestehen Hinweise darauf, dass ein Beschäftigter während des laufenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenzgeschäfte vermittelt oder Kunden aktiv anspricht.

Ein Mitbewerber greift gezielt in Geschäftsbeziehungen ein

Lieferanten, Kunden oder andere Geschäftspartner werden möglicherweise mit unwahren Angaben oder anderen unlauteren Mitteln beeinflusst.

Nicht die wirtschaftliche Folge allein ist entscheidend, sondern der Weg, auf dem sie herbeigeführt wurde.

BESCHÄFTIGTE DÜRFEN DEN EIGENEN ARBEITGEBER NICHT KONKURRIEREN

Welche Grenze gilt vor dem Ausscheiden?

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot.

Das Bundesarbeitsgericht leitet aus § 60 HGB einen allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz ab: Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers nicht selbst konkurrierende Leistungen anbieten oder einen Wettbewerber unterstützen.

Zulässig können dagegen bloße Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Ausscheiden sein.

Ein Mitarbeiter darf beispielsweise grundsätzlich einen späteren Unternehmenswechsel oder eine eigene Gründung vorbereiten. Die Grenze wird überschritten, wenn bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses werbend nach außen gehandelt, Konkurrenzgeschäfte vermittelt oder aktiv um Kunden geworben wird.

Damit kann der genaue Zeitpunkt einzelner Handlungen erhebliche Bedeutung besitzen.

DER KUNDE DARF WECHSELN – DIE METHODE KANN ENTSCHEIDEND SEIN

Ist das Abwerben von Kunden verboten?

Eine pauschale Antwort wäre falsch.

Kunden sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, mit welchem Unternehmen sie zusammenarbeiten. Auch Wettbewerb um bestehende Kunden gehört zur Marktwirtschaft.

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein Beschäftigter jedoch nicht aktiv Geschäftsbeziehungen seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Konkurrenzzwecke angreifen. Das BAG sieht bereits den Versuch aktiver Kundenabwerbung während dieser Zeit als Verletzung des Wettbewerbsverbots an.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verändert sich die Situation erheblich.

Besteht kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot, darf ein ehemaliger Mitarbeiter grundsätzlich konkurrieren. Unlautere Methoden, die missbräuchliche Nutzung geschützter Informationen oder andere eigenständige Rechtsverletzungen können dennoch unzulässig bleiben.

Entscheidend sind also Zeitpunkt, Methode und verwendete Informationen.

DER MARKT ERLAUBT HÄRTE – ABER NICHT JEDE METHODE

Welche Handlungen können nach dem UWG relevant sein?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Mitbewerber und andere Marktteilnehmer vor bestimmten unfairen geschäftlichen Handlungen.

§ 4 UWG nennt beispielsweise:

Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers
geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit nicht nachgewiesen ist
bestimmte unlautere Produkt- oder Leistungsnachahmungen
gezielte Behinderung von Mitbewerbern.

Ein Ermittlungsauftrag kann sich deshalb auch darauf richten, wer eine bestimmte geschäftliche Handlung ausführt, wie sie erfolgt und ob sich ein wiederkehrender Zusammenhang feststellen lässt.

Ob daraus rechtlich tatsächlich ein UWG-Verstoß folgt, beurteilt anschließend die anwaltliche Beratung beziehungsweise im Streitfall das Gericht.

WER HAT WAS WANN GETAN?

Wie können Wettbewerbs­verstöße tatsächlich untersucht werden?

Wettbewerbsfälle bestehen häufig aus mehreren Einzelvorgängen. Deshalb werden Informationen nicht isoliert, sondern im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang betrachtet.

Markt- und Umfeldrecherche

Öffentlich zugängliche Geschäftsaktivitäten, Unternehmensbezüge und Marktauftritte können ausgewertet und miteinander verglichen werden.

Chronologische Rekonstruktion

Zeitpunkte von Kündigungen, Unternehmensgründungen, Kundenwechseln oder neuen Angeboten können eine relevante Reihenfolge ergeben.

Dokumentation konkreter Handlungen

Entscheidend kann sein, wann eine bestimmte Kundenansprache, Tätigkeit oder Geschäftsanbahnung tatsächlich stattfand.

Abgleich mit internen Informationen

Vom Auftraggeber rechtmäßig bereitgestellte Unterlagen können mit extern feststellbaren Vorgängen abgeglichen werden.

WETTBEWERBS­VORTEILE KÖNNEN AUF INFORMATIONEN BERUHEN

Was gilt bei vertraulichem Know-how?

Manche Wettbewerbsfälle berühren zugleich den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

§ 4 GeschGehG untersagt unter anderem die unbefugte Erlangung von geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten oder Dateien sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Nutzung oder Offenlegung.

Für Unternehmen ist jedoch entscheidend, dass nicht jede interne Information automatisch ein Geschäftsgeheimnis im gesetzlichen Sinn darstellt. Der Schutz hängt unter anderem davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestehen.

Auf dieser Cluster-Seite steht deshalb nicht die technische Ausforschung von Unternehmen im Vordergrund.

Die vertiefte Aufklärung von Know-how-Abfluss und Industriespionage behandeln wir separat im Bereich Werk- & Industriespionage.

INTERNER VERDACHT RECHTFERTIGT KEINE GRENZENLOSE KONTROLLE

Was gilt, wenn eigene Mitarbeiter betroffen sind?

Betrifft der Verdacht einen aktuellen Beschäftigten, greifen besondere datenschutzrechtliche Anforderungen.

§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Zur Aufdeckung von Straftaten verlangt die Norm insbesondere zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Vor einem Einsatz sollte daher nachvollziehbar feststehen:

Worauf stützt sich der Verdacht?
Welcher konkrete Vorgang soll geprüft werden?
Welche Information fehlt für die weitere Bewertung?
Wie lässt sich die Untersuchung auf das notwendige Maß begrenzen?

So wird aus einem allgemeinen Misstrauen ein sachlich definierter Prüfauftrag.

VERDACHT UND NACHWEIS SIND ZWEI VERSCHIEDENE EBENEN

Was macht ein Ermittlungsergebnis belastbar?

Ein Kunde berichtet, von einem ehemaligen Mitarbeiter angesprochen worden zu sein.

Ein Wettbewerber bietet auffällig ähnliche Leistungen an.

Ein früherer Beschäftigter gründet kurz nach seinem Ausscheiden ein eigenes Unternehmen.

All diese Tatsachen können relevant sein – beweisen für sich genommen aber noch keinen Wettbewerbsverstoß.

Entscheidend sind konkrete Zusammenhänge:

Zeitpunkt · Beteiligte · Inhalt der Handlung · betroffene Geschäftsbeziehung · vorhandene Dokumente · mögliche Zeugen · Wiederholung

Ein Ermittlungsbericht sollte deshalb sauber trennen zwischen bekannten Ausgangsinformationen, eigenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Auftraggebers.

Diese Trennung erleichtert die spätere rechtliche Bewertung erheblich.

AUFKLÄRUNG KANN DIE GRUNDLAGE FÜR SCHNELLES HANDELN SCHAFFEN

Welche wirtschaftsrechtlichen Folgen können entstehen?

Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen kann das UWG unter bestimmten Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ermöglichen. Bei Wiederholungsgefahr sieht § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch vor; dieser kann teilweise bereits bei drohender Zuwiderhandlung bestehen.

§ 9 UWG sieht zudem unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern bei vorsätzlichen oder fahrlässigen unzulässigen geschäftlichen Handlungen vor.

Ob diese Ansprüche im Einzelfall bestehen, ist juristisch zu prüfen.

Für eine Wirtschaftsdetektei liegt die entscheidende Aufgabe davor:

Die behauptete Handlung muss identifiziert, zeitlich eingeordnet und möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden.

HÄUFIGE FRAGEN

Wirtschaftsdetektei bei Wettbewerbsverstößen

Grundsätzlich kann ein ehemaliger Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses konkurrieren, sofern ihn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet. Andere Rechtsverletzungen – etwa unlautere Methoden oder die rechtswidrige Nutzung geschützter Informationen – können jedoch unabhängig davon relevant sein.

Nein. Wettbewerb um Kunden ist grundsätzlich erlaubt. Entscheidend sind insbesondere Zeitpunkt, Vorgehensweise und mögliche vertragliche oder gesetzliche Bindungen.

Bloße Vorbereitungshandlungen können zulässig sein. Nach der BAG-Rechtsprechung wird die Grenze insbesondere überschritten, wenn bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach außen werbend gehandelt oder aktiv um Kunden beziehungsweise Geschäfte geworben wird.

Bei einem konkret definierten und rechtlich zulässigen Ermittlungsinteresse können geschäftliche Aktivitäten, öffentlich erkennbare Zusammenhänge und andere relevante äußere Vorgänge recherchiert und dokumentiert werden.

Nicht automatisch. Ob Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, hängt von den Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes und unter anderem von bestehenden Geheimhaltungsmaßnahmen ab.

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Nicht der verlorene Auftrag ist der Beweis. Der Weg dorthin kann entscheidend sein.

Wenn Kundenbeziehungen ungewöhnlich wechseln, ehemalige Beschäftigte unmittelbar im eigenen Markt auftreten oder konkrete Hinweise auf unlautere Geschäftspraktiken bestehen, prüfen wir zunächst den zugrunde liegenden Vorgang.

Darauf aufbauend lässt sich entscheiden, welche Tatsachen noch fehlen und mit welchen zulässigen Ermittlungsmaßnahmen sie belastbar festgestellt werden können.