WIRTSCHAFTS­DETEKTEI | LAUSCHABWEHR

Vertrauliche Gespräche müssen vertraulich bleiben.

Strategische Entscheidungen, Verhandlungen, Preise, Entwicklungen oder Personalfragen werden häufig in Räumen besprochen, deren technische Sicherheit kaum hinterfragt wird.

Besteht ein konkreter Verdacht auf unerlaubtes Mithören oder soll ein besonders sensibler Bereich vorsorglich überprüft werden, untersucht unsere Wirtschaftsdetektei mögliche physische und technische Angriffspunkte systematisch.

 

LAUSCHABWEHR BEGINNT NICHT MIT EINEM DETEKTOR

Was bedeutet professionelle Lauschabwehr?

Technische Lauschabwehr beschränkt sich nicht auf die Suche nach einem vermeintlichen „Sender“.

Informationen können über unterschiedliche Wege abgeschöpft werden. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher Raum geschützt werden soll, welche Informationen dort entstehen und welche technischen oder physischen Zugänge bestehen.

Eine Untersuchung kann beispielsweise folgende Bereiche einbeziehen:

Besprechungs- und Büroräume
Möbel und Einbauten
Strom- und Kommunikationsanschlüsse
technische Geräte im Raum
Funkumgebung
mögliche physische Zugangswege

Der technische Einsatz folgt dabei immer einer vorherigen Risikoeinschätzung.

NICHT JEDES INFORMATIONS­LÜCKE IST EIN LAUSCHANGRIFF

Wann kann eine Überprüfung sinnvoll sein?

Manchmal entsteht ein Verdacht, weil vertrauliche Informationen überraschend außerhalb des vorgesehenen Personenkreises bekannt werden.

Mögliche Hinweise sind beispielsweise:

Ungewöhnlicher Informationsvorsprung

Ein Wettbewerber oder anderer Dritter scheint Details zu kennen, die nur einem eng begrenzten Kreis bekannt waren.

Auffällige Gegenstände

In einem sensiblen Raum werden unbekannte technische Komponenten, Adapter oder Veränderungen festgestellt.

Unkontrollierter Zugang

Besprechungsräume waren während Umbauten, Wartungen oder Veranstaltungen zeitweise für externe Personen zugänglich.

Besonders sensible Ereignisse

Vor wichtigen Verhandlungen, Transaktionen oder strategischen Sitzungen kann auch eine präventive technische Überprüfung in Betracht kommen.

Ein Informationsleck kann jedoch ebenso organisatorische, menschliche oder digitale Ursachen haben. Lauschabwehr sollte deshalb Teil einer breiteren Ursachenprüfung sein.

ABHÖRTECHNIK MUSS NICHT OFFENSICHTLICH SEIN

Wo können technische Risiken entstehen?

Moderne Büro- und Konferenzräume enthalten zahlreiche elektronische Komponenten.

Telefone, Konferenztechnik, Netzteile, Displays, Steckdosen, Netzwerkanschlüsse und andere Geräte schaffen eine technische Umgebung, in der Auffälligkeiten leicht übersehen werden können.

Zusätzlich können Risiken entstehen durch:

nachträglich eingebrachte Geräte
manipulierte vorhandene Technik
drahtlose Übertragungswege
unbekannte Verkabelung
mobile Geräte im Raum
unberechtigte physische Zugriffe

Daneben existiert mit der elektromagnetischen Abstrahlung elektronischer Geräte ein eigenes technisches Sicherheitsfeld. Das BSI führt hierfür spezielle abstrahlgeprüfte IT-Produkte und Schutzkonzepte für besonders schutzbedürftige Einsatzumgebungen.

Lauschabwehr betrachtet deshalb nicht nur einen möglichen Sender, sondern die gesamte technische Umgebung.

NICHTÖFFENTLICHE GESPRÄCHE SIND STRAFRECHTLICH GESCHÜTZT

Was gilt für heimliche Tonaufnahmen und Abhörgeräte?

§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

Strafbar kann insbesondere sein, ein nichtöffentlich gesprochenes Gespräch unbefugt aufzuzeichnen oder ein nicht zur eigenen Kenntnis bestimmtes Gespräch mittels eines Abhörgerätes abzuhören. Auch die Verwendung oder Weitergabe entsprechender Aufnahmen wird von der Vorschrift erfasst.

Damit können vertrauliche Besprechungen innerhalb eines Unternehmens auch strafrechtlich geschützt sein.

Ob ein konkreter Vorgang die Voraussetzungen des § 201 StGB erfüllt, ist eine juristische Einzelfallfrage.

Für die Lauschabwehr steht zunächst eine andere Frage im Vordergrund:

Existiert überhaupt eine technische oder physische Einrichtung, die eine unerlaubte Informationsübertragung ermöglicht?

AUSSPÄHUNG FINDET NICHT NUR ÜBER MIKROFONE STATT

Auch Datenübertragung kann abgefangen werden.

Unternehmenskommunikation besteht heute aus Sprache und digitalen Informationen.

§ 202a StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen das unbefugte Verschaffen von Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Strafe. § 202b StGB erfasst das unbefugte technische Abfangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus elektromagnetischer Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage.

Damit müssen bei einem Ausspähungsverdacht unter Umständen mehrere Ebenen getrennt untersucht werden:

akustische Überwachung
technische Datenübertragung
kompromittierte Endgeräte
Netzwerk- oder IT-Angriffe

Eine klassische Raumprüfung ersetzt deshalb keine IT-forensische Untersuchung, wenn der Verdacht eindeutig auf Computer, Smartphones oder Netzwerke weist.

SYSTEMATIK IST WICHTIGER ALS EIN EINZELNES MESSGERÄT

Wie läuft eine technische Lauschabwehr ab?

Art und Umfang richten sich nach Raum, Nutzung und konkreter Risikolage. Eine professionelle Überprüfung kann unterschiedliche Verfahren kombinieren

Funktechnische Untersuchung

Die vorhandene Funkumgebung wird auf relevante oder ungewöhnliche Signale und Übertragungsaktivitäten untersucht.

Technische Kontrolle

Elektrische und elektronische Komponenten können darauf geprüft werden, ob Auffälligkeiten oder nicht erklärbare Veränderungen vorhanden sind.

Physische Inspektion

Räume, Einbauten, Möbel, Leitungswege und andere relevante Bereiche werden systematisch betrachtet.

Vergleich und Bewertung

Nicht jedes unbekannte Signal und nicht jedes elektronische Bauteil ist Abhörtechnik. Ergebnisse müssen technisch eingeordnet und möglichst eindeutig zugeordnet werden.

TECHNIK KANN DORT VERBORGEN SEIN, WO NIEMAND HINSIEHT

Warum gehört die physische Kontrolle dazu?

Eine ausschließlich funkbasierte Suche kann zu kurz greifen.

Technische Einrichtungen müssen nicht permanent senden. Geräte können Daten lokal speichern, nur zeitweise übertragen oder in vorhandene Komponenten integriert sein.

Deshalb gehört zur Untersuchung regelmäßig auch die Betrachtung der räumlichen Umgebung:

Steckdosen und Anschlüsse
Leuchten und technische Einbauten
Konferenz- und Kommunikationstechnik
Möbel und zugängliche Hohlräume
auffällige Kabel oder Adapter
nachträgliche bauliche Veränderungen

Dabei gilt: Eine Prüfung darf nur in Bereichen und an Systemen erfolgen, für die der Auftraggeber eine entsprechende Zugriffs- beziehungsweise Prüfberechtigung besitzt.

Technische Lauschabwehr ist damit zugleich Messung, Sichtprüfung und Plausibilitätskontrolle.

DAS GRÖSSTE MIKROFON LIEGT MANCHMAL OFFEN AUF DEM TISCH

Welche Rolle spielen Smartphones und Konferenztechnik?

Moderne Besprechungsräume enthalten häufig mehrere internetfähige Geräte mit Mikrofonen, Kameras und Funkverbindungen.

Dazu gehören beispielsweise:

Smartphones · Notebooks · Tablets · Videokonferenzsysteme · Smart-TVs · digitale Assistenten

Diese Geräte sind nicht automatisch ein Sicherheitsproblem. Sie erweitern jedoch die Zahl möglicher technischer Kommunikationswege.

Gerade bei besonders vertraulichen Gesprächen sollte deshalb nicht nur nach fremder Abhörtechnik gesucht werden.

Ebenso wichtig ist die Frage:

Welche eigene Technik befindet sich während des Gesprächs im Raum und welche Kommunikationsmöglichkeiten besitzt sie?

Lauschabwehr ist deshalb sinnvoll mit einem klaren Geräte- und Besprechungskonzept zu verbinden.

„ABHÖRSICHER“ IST KEIN SERIÖSES DAUERHAFTES VERSPRECHEN

Was kann eine technische Prüfung tatsächlich leisten?

ine Lauschabwehr bildet den technischen Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung ab.

Sie kann Auffälligkeiten erkennen, Risiken bewerten und vorhandene technische Einrichtungen feststellen.

Sie kann jedoch nicht garantieren, dass ein Raum dauerhaft frei von jeder denkbaren Ausspähungsmöglichkeit bleibt.

Nach Abschluss der Prüfung können beispielsweise

neue Geräte eingebracht,
vorhandene Technik verändert,
Zugangsrechte missbraucht
oder digitale Systeme kompromittiert

werden.

Auch deshalb sollte bei besonders sensiblen Bereichen nicht ausschließlich an eine einmalige Suche gedacht werden.

Technische Prüfung und organisatorischer Informationsschutz gehören zusammen.

FINDEN IST DER BEGINN DER AUFKLÄRUNG

Was sollte bei einem verdächtigen Gerät geschehen?

Wird eine unbekannte oder möglicherweise manipulierte technische Einrichtung entdeckt, sollte nicht vorschnell gehandelt werden.

Ein spontanes Entfernen oder Zerstören kann relevante Informationen vernichten oder einen möglichen Verantwortlichen auf die Entdeckung aufmerksam machen.

Stattdessen sollte dokumentiert werden:

wo sich der Gegenstand befindet
in welchem Zustand er entdeckt wurde
wie er angeschlossen oder positioniert ist
welche weiteren Auffälligkeiten bestehen

Bei einem möglichen strafrechtlichen Sachverhalt kann eine frühzeitige Abstimmung mit Rechtsberatung und Strafverfolgungsbehörden sinnvoll sein.

Da § 201 StGB unerlaubtes Abhören und Aufzeichnen nichtöffentlicher Gespräche strafrechtlich erfasst, kann ein technischer Fund über eine reine Sicherheitsfrage hinausgehen.

Beweissicherung sollte deshalb vor vorschneller Entfernung stehen.

HÄUFIGE FRAGEN

Wirtschaftsdetektei und technische Lauschabwehr

Bei konkreten Hinweisen auf Informationsabfluss, nach unkontrolliertem Zugang zu sensiblen Räumen oder vor besonders vertraulichen Unternehmensvorgängen kann eine technische Überprüfung sinnvoll sein.

Eine systematische Untersuchung kann unterschiedliche technische und physische Prüfverfahren kombinieren. Eine dauerhafte Garantie, dass ein Raum unter allen zukünftigen Bedingungen vollständig frei von Ausspähungsrisiken bleibt, wäre jedoch unseriös.

Nein. Abhörtechnik muss nicht dauerhaft funken. Deshalb können neben funkbasierten Prüfungen auch physische Kontrolle, technische Inspektion und die Bewertung vorhandener Geräte erforderlich sein.

Ja. Moderne mobile Geräte verfügen über Mikrofone, Kameras und unterschiedliche Kommunikationsschnittstellen. Ihre Einbeziehung in ein Sicherheitskonzept kann gerade bei sensiblen Besprechungen sinnvoll sein.

Nichtöffentlich gesprochene Worte sind durch § 201 StGB geschützt. Das unbefugte Aufzeichnen oder Abhören mittels eines Abhörgerätes kann strafbar sein.

Der Fund sollte zunächst dokumentiert und beweissicher behandelt werden. Ob das Gerät entfernt, technisch untersucht oder Polizei beziehungsweise andere Stellen eingeschaltet werden, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Kontaktieren Sie
uns für eine
kostenfreie
Erstberatung

Sicherheit beginnt mit der richtigen Frage: Wo könnte Information abfließen?

Wenn vertrauliche Inhalte unerwartet bekannt werden, sensible Räume überprüft werden sollen oder konkrete Hinweise auf unerlaubtes Mithören bestehen, grenzen wir zunächst mögliche technische und physische Wege ein.

Darauf aufbauend entsteht eine gezielte Lauschabwehr statt einer pauschalen Suche nach vermeintlichen Abhörgeräten.